AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 21.05.2026   

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Out of Doors e.V.  (nachfolgend auch „wir“, „uns“, „Veranstalter“) regeln sowohl den Erwerb von Tickets/ Festivalarmbändern als auch die Bedingungen, die für die Veranstaltung, sowie Auf- und Abbau gelten. Mit dem Erwerb und Besitz eines Festivaltickets/ Festivalarmbandes und/oder dem Betreten des Veranstaltungsgeländes wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert. Ferner gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätten. Und die Parkordnung.

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Veranstalter

Out of Doors e.V.

Prinz-Heinrich-Str. 1

09350 Lichtenstein

Vertreten durch: Sara Thriemer, Vorstandsvorsitzende

  1. Geltung der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

2.1. Das Veranstaltungsgelände umfasst den gesamten vom Veranstalter gemieteten Bereich und erstreckt sich über die ausgewiesenen Parkflächen sowie den umzäunten Bereich. Dieser umzäunte Bereich ist als Festivalgelände deklariert.

2.2. Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände ist für Besucher nur während der vom Veranstalter ausgeschriebenen Festivalzeit gestattet. Dasselbe gilt auch für die Parkplätze.

2.3. Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände ist nur mit gültigem Besucherarmband, das am Handgelenk zu tragen ist, gestattet.

2.4. Der Veranstalter hat auf sämtlichen Flächen das Hausrecht.

2.5. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Hausordnung und die Parkordnung an. Der Verkauf der Eintrittskarten für die Veranstaltung findet ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer statt. Der Käufer erwirbt mit dem Festivalarmband ein personalisiertes Besuchsrecht, das nur für denjenigen Inhaber gilt.

  1. Erwerb von Festivalarmbändern / Einlass

3.1. Festivalarmbänder können währen der ausgewiesenen Öffnungszeiten beim Zugang auf das Festivalgelände an den Kassen erworben werden. 

3.1.1 Gegen Vorlage eines Digitalen Tickets / eines Hard-Tickets erhält der Besucher ein Festival Armband.

3.2. Der Zugang zum Gelände ist mit unversehrtem Festivalbändchen möglich.

3.3 Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist ausschließlich nach Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (z. B. Personalausweis, Reisepass oder vergleichbares Dokument) gestattet. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, den Ausweis vor dem Einlass zu kontrollieren. Personen, die sich nicht oder nicht ausreichend ausweisen können, kann der Zutritt zum Gelände verweigert werden. Ein Anspruch auf Einlass besteht in diesem Fall nicht; bereits gezahlte Eintrittsgelder werden nicht erstattet.

3.4 Das Mitführen und der Konsum von Spirituosen, Schnaps, Likör sowie sonstigen alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol. ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt. Als Einlassbedingung behält sich der Veranstalter vor, Besucher zu bitten, mitgeführte Gepäckstücke (z. B. Rucksäcke, Taschen, Beutel) freiwillig zur Sichtprüfung zu öffnen. Die Kontrolle erfolgt ohne körperliche Durchsuchung und ausschließlich durch freiwillige Mitwirkung der Besucher. Personen, die eine solche Sichtprüfung verweigern, kann der Zutritt zum Gelände verwehrt werden. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht in diesem Fall nicht.

3.5. Besuchern, die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Festivalarmband um das Handgelenk tragen.

3.6. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung zeigt. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verliert das Festivalarmband seine Gültigkeit, es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Eintrittsgeldern.

  1. Zutrittsberechtigungen / Schutz von Minderjährigen

4.1. Es gelten die Bestimmungen des JuSchG.

4.2. Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) dürfen das Festivalgelände nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in Verbindung mit einem gültigen Festivalarmband besuchen.

4.3. Die Vereinbarung zur Übertragung der Aufsichtspflicht (Party-/Muttizettel) ist durch den Minderjährigen mitzuführen und auf Nachfrage vorzuzeigen.

4.4. „Erziehungsbeauftragt“ kann nur eine Person werden, die die folgenden Anforderungen erfüllt:

-die Person ist volljährig,

-die Person weist eine unterzeichnete Vollmacht der personensorgeberechtigten Person zur Erziehungsbeauftragung vor, der Vollmacht liegt eine Ausweiskopie der personensorgeberechtigten Person bei,

-die Person weist die Reife auf, einem Kind und/oder einer minderjährigen Person in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können,

-die Person kann die Abreise des Kindes und/oder der minderjährigen Person gewährleisten.

4.5. Zum Schutz von Kindern sind wir berechtigt, Kindern den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern, wenn der Schutz durch die Personensorgeberechtigen bzw. Erziehungsbeauftragten nach unserem Ermessen nicht ausreichend gewährleistet wird. Sollten Personensorgeberechtigte bzw. Erziehungsbeauftragte solche Veranstaltungen dennoch zusammen mit Kindern besuchen wollen, sind diese für die Sicherheit der Kinder verantwortlich. Insbesondere ist für angemessenen Hörschutz und entsprechendes Schuhwerk zu sorgen.

4.6 Der Erziehungsbeauftragte muss sich stehts in der Nähe der zu betreuenden Person aufhalten. Das Betreten des Geländes durch minderjährige Personen ist nur mit der Personensorgeberechtigen bzw. Erziehungsbeauftragten Person möglich.

  1. Die Haftung des Veranstalters

5.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Gesundheitsschäden, die infolge der Lautstärke bei Konzerten oder sonstigen Darbietungen entstehen können.

5.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr.

5.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

 5.5 Der Veranstalter haftet nicht für Schäden die durch eine Bergung von Fahrzeugen von Parkflächen die durch einen Mitarbeiter – Erfüllungsgehilfen des Veranstalters verursacht wurden. Vgl. Haftungsausschluss Fahrzeugbergung.  

  1. Absage / Verlegung / Programmänderungen

6.1. Die Veranstaltung kann vom Veranstalter bis zum Beginn der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Reiseantritt auf unserer Webseite https://www.outofdoors-festival.de/, ob die Veranstaltung auch wie angekündigt stattfindet.

6.2. Ferner können bei Festivals Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

6.3. Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt), ist das Recht des Besuchers, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen.

  1. Sperrung/ Räumung von Flächen

7.1. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, insbesondere auch um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

  1. Witterungseinflüsse

8.1. Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Im Falle einer entsprechenden Unterbrechung / Absage der Veranstaltung bestehen keine Ansprüche des Besuches auf vollständige oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises.

  1. Aushänge/ Anweisungen   

9.1. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters https://www.outofdoors-festival.de/

9.2. Ferner sind hier auch die Parkordnung zu nennen.

  1. Sicherheit

10.1.    Zur Gewährleistung eines störungsfreien und geordneten Festivals setzt der Veranstalter Ordnerpersonal ein.

10.2.    Der Veranstalter überträgt dem Ordnungsdienst das Hausrecht.

10.3.    Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist in jedem Fall Folge zu leisten.

10.4     Das Veranstaltungsgelände inkl. der Zugangsbereiche können Videoüberwacht werden.

  1. Allgemeine Verhaltensregeln / Verbotene Gegenstände

11.1.    Grundsätzlich gilt, dass sich jeder Besuchende so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.  Körperliche sowie verbale Gewalt gegen andere Besuchende, Personal des Veranstalters oder sonstige Personen ist verboten. Es ist untersagt, Gegenstände auf andere Besuchende oder Zelte zu werfen, außerhalb der Toiletten zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten, Sachen zu bemalen, zu besprühen, mutwillig zu beschmutzen oder zu beschädigen. Dies gilt für die Parkflächen, wie auch das Festivalgelände. 

11.2.    Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Gaskocher, Megafone, Drohnen, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.) sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art (zusammen "Verbotene Gegenstände") dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters auf das Gelände gebracht oder dort verwendet werden. Der Veranstalter ist berechtigt, Verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen. Der Veranstalter behält sich weitere Schritte vor.

11.3.    Ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters darf niemand Foto-, Film-, Videokameras, Drohnen oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, auf das Festivalgelände bringen oder dort nutzen. Der Einsatz von Drohnen ist grundsätzlich untersagt. Untersagt ist auch die Herstellung von Bild-, Bildton- bzw. Tonaufnahmen mit gebräuchlichem Equipment (Handykamera, GoPro etc.) so weit die Aufnahmen nicht ausschließlich privaten nicht gewerblichen Zwecken dienen oder gegen die Persönlichkeitsrechte von anderen Personen verstoßen.

11.4.    Es ist untersagt, ohne schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z. B. auf Flugblättern, Bannern, Schildern etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind nur auf den dafür vorgesehen Flächen und Bereichen sowie mit Zustimmung und Genehmigung des Veranstalters erlaubt.

  1. Hunde

12.1.    Hunde sind auf dem Out of Doors i.d.R. zulässig, der Veranstalter verweist jedoch auf die Einhaltung des TierSchG.

12.2.    Hunde sind an der Kasse / Check In anzumelden.

12.3.    Sie müssen während der gesamten Zeit der Veranstaltung kontrolliert angeleint sein. Dies ist unabhängig von Größe und Alter des Hundes.

12.4.    Bei wiederholtem Antreffen ohne Leine wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht.

12.5.    Jeder Hund hat eine vom Veranstalter ausgegebene Identifikationsmarke am Halsband zu tragen.

12.6.    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, die Hinterlassenschaften seines Tieres umgehend zu entsorgen.

12.7.    Für alle vom Hund verursachten Schäden haftet der Hundehalter.

  1. Drogen

13.1.    Auf dem gesamten Gelände sind der Konsum, Besitz und Handel von illegalen Drogen/Betäubungsmitteln und Cannabis verboten.

13.2.    Bei Verstoß wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Der Veranstalter behält sich weitere Schritte vor.

  1. Feuer / offenes Licht / Brandgefahr

14.1.    Grillen, Kochen und offenes Feuer ist für Besucher auf dem gesamten Veranstaltungsgelände inkl. Parkflächen verboten.

14.2.    In den Gebäuden/Zelten gilt generelles Rauchverbot.

14.3.    Es gelten die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Sachsen bzw. des JuSchG.

  1. Umgang mit Abfällen / Pfand

15.1.    Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

15.2.    Getränkeflaschen, die vom Out of Doors e.V. herausgegeben werden, bleiben im Besitz des Out of Doors e.V., der Pfand gehört dem Out of Doors e.V.

15.3.    Pfandflaschen und Pfanddosen, die vom Besitzer auf dem Festivalgelände stehengelassen werden, gehen mit ihrem Verwertungsrecht auf Out of Doors e.V. über, Pfandsammeln ist verboten.

  1. Nutzung der Toiletten

16.1.    Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

  1. Vandalismus

17.1.    Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

17.2.    Das Bekleben, Beschriften sowie das Beschädigen von Flächen auf dem Gelände sind verboten. Bei Zuwiderhandlung wird eine Reinigungspauschale von mindestens 300,- € erhoben. Der Geschädigte behält sich weitere Schritte vor.

  1. Verbot des Betretens bestimmter Flächen

18.1.    Das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.

18.2.    Das Betreten von Produktionsbereichen (Bühnen, Backstage, Schankbereich, Gastrobereich, etc.) ist nur mit entsprechender Zugangserlaubnis gestattet.

18.3. Das Betreten des Privatbereichs der Familie Thriemer (gekennzeichnet durch „Betreten Verboten“ oder ähnliche Schilder oder durch Bauzäune/Absperrband gekennzeichnet) ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis mindestens eines Familienmitglieds der Familie Thriemer gestattet. Bei Zuwiderhandlung kann vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden.

  1. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

19.1.    Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden vom Ordnungsdienst hinausgeleitet. Der Veranstalter behält sich die Möglichkeit einer Anzeige wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) vor!

  1. Verwertungsrechte / Recht am eigenen Bild

20.1.    Der Veranstalter ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschließend zur Berichterstattung, zur Bewerbung des Out of Doors, zur Sponsorenakquise und aller sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen.

  1. Salvatorische Klausel

21.1.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beginn der Veranstaltung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die übrigen Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen.

  1. Parkordnung
  2. Geltungsbereich der Parkordnung

1.1. Die Parkordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Parkflächen, sowie den zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wegen. Mit Erwerb des Festivalarmbandes und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Parkordnung. Die Benutzung der Parkflächen ist im Eintrittspreis für das Festivalgelände inkludiert.

  1. Anordnung von Ordnung- und Sicherheitskräften

2.1. Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten, sie gelten ergänzend zu diesen Regelungen.

  1. Geltung der Straßenverkehrsordnung/Nutzung der Parkbereiche

3.1. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Parkbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).

3.2. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

3.3. Ein Befahren des Festivalgeländes ist erst nach der Absprache mit dem Veranstalter oder dem Ordnungsdienst gestattet.

3.4. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt.

3.5. Die Flucht- und Rettungswege sind zu jeder Zeit freizuhalten.

3.6. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungswegen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

  1. Erlöschen der Parkberechtigung

4.1. Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde.

  1. Keine Bewachung der Parkplätze

5.1. Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

  1. Haftung des Veranstalters

6.1. Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.

6.2. Die Nutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr.

6.3 Die Bergung- inkl. der evtl. anfallenden Kosten fällt nicht in die Haftung- / Zuständigkeit des Veranstalters.

  1. Rettungswege

7.1. Fluchtwege und Rettungsgassen sind durch Bodenmarkierungen oder durch andere Kennzeichnung kenntlich gemacht. Sie sind unter allen Umständen freizuhalten!

  1. Ausschluss von der Veranstaltung

8.1. Die Nichtbefolgung der Parkordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der gesamten Veranstaltung führen.

  1. Sonstige Anweisungen / Hinweise

9.1. Ergänzend zur Parkordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage https://www.outofdoors-festival.de/

9.2. Auf den ausgewiesenen Parkflächen/dem Veranstaltungsgelände darf nur nach Rücksprache mit dem Veranstalter übernachtet werden. Vom Veranstalter wird keine Campingmöglichkeit angeboten. 

  1. Salvatorische Klausel

10.1.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Parkordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beginn der Veranstaltung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Parkordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die übrigen Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Parkordnung als lückenhaft erweisen.